Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmer

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Urban Sign Medienproduktion GmbH (nachfolgend "Auftragnehmer") und dem Kunden (nachfolgend "Auftraggeber"), soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.

(4) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich (Ausschluss der Antragsbindung vor Vertragsschluss), sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Die Bestellung der Ware oder Beauftragung einer Leistung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.

(3) Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder mit der Ausführung der Lieferung bzw. Leistung zustande.

(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

§ 3 Leistungsgegenstand

(1) Der Auftragnehmer erbringt folgende Leistungen:
• Herstellung von Folien, Druckerzeugnissen, Aufklebern, Bannern, Fenster- und Fahrzeugbeklebungen
• Montage der hergestellten Erzeugnisse auf Schaufenstern, Fahrzeugen, Möbeln oder Sonderbauten
• Herstellung und Anbringung von Firmen- und Werbeschildern
• Versand hergestellter Erzeugnisse

(2) Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhalts bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

(3) Bei der Herstellung von Druckerzeugnissen sind branchenübliche Farbtoleranzen von bis zu 5% sowie geringfügige Abweichungen in Format und Grammatur hinzunehmen und stellen keinen Mangel dar.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, sind Spesen, Fahrtkosten, auswärtige Verpflegung und Unterbringung sowie Verpackungs- und Versandkosten nicht in den Preisen enthalten und werden gesondert berechnet.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlung erfolgt ausschließlich per Banküberweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Neukunden sowie bei Aufträgen mit einem Netto-Auftragswert von mehr als 2.500,00 € Vorkasse oder angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

(5) Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen.

(6) Speziell für den Auftrag beschaffte Materialien, die nicht zur Verarbeitung kommen, werden zum Einkaufspreis zuzüglich einer Handlingpauschale von 15% berechnet.

(7) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden nach Aufwand berechnet.

(8) Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster, die vom Auftraggeber veranlasst werden, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

§ 5 Verzug und Verzugsfolgen

(1) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(2) Für jede Mahnung kann eine Pauschale von 10,00 € berechnet werden. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

(3) Wird eine Rechnung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, umgeschrieben, wird eine Bearbeitungsgebühr von 15,00 € erhoben.

§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1) Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.

§ 7 Lieferung und Leistungszeit

(1) Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.

(2) Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Klärung aller technischen und gestalterischen Einzelheiten sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

(3) Lieferungen erfolgen ab Firmensitz des Auftragnehmers. Bei Versendung auf Verlangen des Auftraggebers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über.

(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

(5) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Ausfall von Produktionsanlagen, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

(7) Eilaufträge können mit einem angemessenen Eilzuschlag berechnet werden.

§ 8 Montage

(1) Werden Montagearbeiten übernommen, wird vorausgesetzt, dass diese ohne Verzug und Behinderung ausgeführt werden können. Der Auftraggeber hat die erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere Baufreiheit, für die Montage zu schaffen.

(2) In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart wurden, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Der dadurch notwendige Mehraufwand wird nach Aufwand berechnet.

(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Montageflächen geeignet und frei von Hindernissen sind. Für Schäden, die durch ungeeignete oder nicht vorbereitete Montageflächen entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht.

§ 9 Datenübermittlung und Druckfreigabe

(1) Die Herstellung von Produkten aus Daten, die vom Auftraggeber übergeben werden (Datenträger, Clouddienste, E-Mail), erfolgt ohne inhaltliche Kontrolle der Richtigkeit. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine inhaltliche Prüfung der Daten nicht erfolgt, sofern die Prüfung der Daten nicht Kernpflicht des Vertrages ist.

(2) Kontrollen, Andrucke oder Proofs müssen gesondert beauftragt und werden gesondert berechnet.

(3) Alle Daten, die dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden, müssen Sicherungskopien sein. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Verlust von Daten, es sei denn, der Verlust beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers. Auf § 11 III wird verwiesen.

(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle vom Auftragnehmer gelieferten Vorlagen, Entwürfe, Andrucke, Datenträger und Datenübertragungen vor der Druckfreigabe sorgfältig zu prüfen und etwaige Fehler unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(5) Mit der Druckfreigabe durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text, Bild und sonstigen Gestaltungselementen. Der Auftragnehmer haftet nach erteilter Druckfreigabe nicht für Fehler, die bei sorgfältiger Prüfung hätten erkannt werden können.

(6) Der Auftraggeber ist zum Schadensersatz verpflichtet für alle Nachteile, die durch die Verwendung von Daten und Datenträgern entstehen, die nicht ordnungsgemäß angeliefert wurden oder von Computerviren befallen sind.

§ 10 Mängelrüge und Gewährleistung

(1) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge gilt die Ware als genehmigt.

(2) Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

(3) Im Falle berechtigter Mängelrügen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.

(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung bzw. Abnahme der Werkleistung. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen.

(5) Der Auftraggeber erkennt die Beschaffenheit des vom Auftragnehmer beschafften Papiers, Kartons oder sonstigen Materials als vertragsgemäß an, soweit dieses Material den Lieferbedingungen der Papier- oder sonstigen zuständigen Lieferindustrie entspricht.

(6) Branchenübliche Farbtoleranzen, insbesondere bei Verwendung unterschiedlicher Materialien oder Druckverfahren, stellen keinen Mangel dar.

§ 11 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.

(2) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(4) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter des Auftragnehmers.

(6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Rücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Auftragnehmer erklärt dies ausdrücklich.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt dem Auftragnehmer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer erwachsen. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.

§ 13 Urheberrechte und Nutzungsrechte

(1) Das Urheberrecht und alle sonstigen Schutzrechte an Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen, Daten und dergleichen verbleiben beim Auftragnehmer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(2) Der Auftraggeber erhält an den vom Auftragnehmer erstellten Werken ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vereinbarten Verwendungszweck. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers und ist gesondert zu vergüten.

(3) Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Ausführung des Auftrags entstehen.

(4) Nachdruck oder Vervielfältigung der Lieferungen ist ohne Genehmigung des Auftragnehmers nicht zulässig.

§ 14 Geheimhaltung

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Mitarbeiter entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten.

(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden des Auftragnehmers allgemein bekannt werden.

§ 15 Kennzeichnung und Referenzen

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, an allen von ihm gestalteten Werbemitteln seinen Firmennamen oder ein Firmenlogo in angemessener Größe anzubringen, sofern der Auftraggeber dem nicht widerspricht.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die für den Auftraggeber erstellten Arbeiten zu Referenzzwecken zu verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht widerspricht.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Gleiches gilt im Fall der Nichtigkeit.

(5) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.