§ 9 Datenübermittlung und Druckfreigabe
(1) Die Herstellung von Produkten aus Daten, die vom Auftraggeber übergeben werden (Datenträger, Clouddienste, E-Mail), erfolgt ohne inhaltliche Kontrolle der Richtigkeit. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine inhaltliche Prüfung der Daten nicht erfolgt, sofern die Prüfung der Daten nicht Kernpflicht des Vertrages ist.
(2) Kontrollen, Andrucke oder Proofs müssen gesondert beauftragt und werden gesondert berechnet.
(3) Alle Daten, die dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden, müssen Sicherungskopien sein. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Verlust von Daten, es sei denn, der Verlust beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers. Auf § 11 III wird verwiesen.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle vom Auftragnehmer gelieferten Vorlagen, Entwürfe, Andrucke, Datenträger und Datenübertragungen vor der Druckfreigabe sorgfältig zu prüfen und etwaige Fehler unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(5) Mit der Druckfreigabe durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text, Bild und sonstigen Gestaltungselementen. Der Auftragnehmer haftet nach erteilter Druckfreigabe nicht für Fehler, die bei sorgfältiger Prüfung hätten erkannt werden können.
(6) Der Auftraggeber ist zum Schadensersatz verpflichtet für alle Nachteile, die durch die Verwendung von Daten und Datenträgern entstehen, die nicht ordnungsgemäß angeliefert wurden oder von Computerviren befallen sind.